Zweck der Bewertung
Im Rahmen einer objektiven An- bzw. Verkaufsbewertung von Immobilien, unbebauten Grundstücken oder Immobilienportfolien wird eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Preisverhandlung geschaffen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, Chancen und Risiken zu identifizieren, um eine objektive Einschätzung zu treffen. Diese Gutachten können als Vollgutachten bzw. auch als Kurzgutachten beauftragt werden.
Steuerliche Immobilienbewertung
Steuerliche Wertermittlungen werden bei Erbschaft, Schenkungen oder für bilanzielle Zwecke benötigt. Insbesondere Grundstücksentnahmen, -eingaben oder Unternehmensübertragungen aus dem Betriebsvermögen können steuerliche Auswirkungen haben, so dass diesbezüglich ein Gutachten sinnvoll ist.
Im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung legt das Finanzamt, auf Basis des Bewertungsgesetzes, den gemeinen Wert einer Immobilie bzw. eines Grundstücks fest.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Bewertungsobjekts am Bewertungsstichtag niedriger ist, als der nach den §§ 179, 182 bis 196 von der Finanzbehörde ermittelte gemeine Wert, so ist gemäß § 198 BewG dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) anzuwenden. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis des niedrigen gemeinen Wertes durch ein Sachverständigengutachten erbringen und dem Finanzamt vorlegen, was empfohlen wird.
Immobilienbewertung im Rahmen von Ehescheidung, Erb- und Vermögensauseinandersetzung
Im Rahmen einer Scheidung oder einer Erbauseinandersetzung benötigen die Parteien ein Gutachten über den Wert der Immobilie. Es wird empfohlen, dass alle beteiligten Parteien das Gutachten beauftragen, um den Prozess kostensparend und sinnvoll zu Ende zu führen.