Immobilienbewertung
"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Das Gutachten bzw. der Immobiliengutachter nimmt zu folgenden Inhalten Stellung: Grundbuch, Lage, Objekt, Baurecht, Informationen zum Immobilienteilmarkt sowie den Ansätzen und den Berechnungen des Marktwertes. Abhängig von der Objektart erfolgt auf Basis eines normierten Verfahrens (u.a. Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren sowie Vergleichswertverfahren) die Ableitung des Verkehrswertes (Marktwertes).
Damit erhält der Auftraggeber einen umfangreichen und nachvollziehbaren Überblick bzw. eine Entscheidungsgrundlage über die Immobilie bzw. das unbebaute Grundstück.
Beleihungswert gemäß BelWertV
„Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.“
Deutsche Banken, Sparkassen und Versicherungen benötigen für die Beleihung i.d.R. ein Markt- und Beleihungswertgutachten. Hierfür beauftragt das Institut den Sachverständigen, um ein Beleihungswertgutachten zu erstatten, das eine Entscheidungsgrundlage für die Finanzierung, auf Basis des Beleihungswertvorschlages, bildet. Voraussetzung hierfür ist die von der HypZert geforderte DIN EN ISO/IEC 17024-Zertifizierung. Auf Basis der Beleihungswertermittlungsverordnung wird das Beleihungswertgutachten erstattet.